(1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der Durchführung solcher Rechtsverordnungen haben alle natürlichen und juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, soweit sie in der Ernährungs-, Land-, Forst- und Holzwirtschaft tätig sind, den für die Sicherstellung der Versorgung zuständigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Verlangen Auskünfte, insbesondere über Bestands- und Produktionsdaten ernährungs- und landwirtschaftlicher sowie forst- und holzwirtschaftlicher Betriebe, zu erteilen, soweit dies für die in §
1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist.
(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Nach Eintritt der Voraussetzung des §
2 Abs. 3 sind den für die Sicherstellung der Versorgung zuständigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Verlangen von den Meldebehörden Vor- und Familiennamen, Anschriften und Hauptwohnung der Verbraucher sowie zusätzlich der Tag ihrer Geburt, sofern sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu übermitteln. Den in Satz 1 genannten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sind unter den dort genannten Voraussetzungen auf Verlangen von anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen ferner folgende Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse zu übermitteln:
- 1.
- Namen und Anschriften ernährungs-, land-, forst- und holzwirtschaftlicher Betriebe, ihrer Inhaber sowie ihrer verantwortlichen Leiter,
- 2.
- Angaben über die Art und Produktionsausrichtung der Betriebe,
- 3.
- Bestands- und Produktionsdaten der Betriebe, insbesondere Angaben über Vorräte an Erzeugnissen, über Kapazität, technische Ausrüstung und Verkehrsanbindung der Läger sowie über Be- und Verarbeitungskapazitäten.
Vor Eintritt der Voraussetzung des §
2 Abs. 3 sind den für die Sicherstellung der Versorgung zuständigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen nach Zustimmung der für sie jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde die in den Sätzen 1 und 2 genannten Angaben auf Verlangen zu übermitteln, wenn dies für den in §
1 bezeichneten Zweck, insbesondere auch für Vorsorgemaßnahmen nach §
15, erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Einzelangaben, die ausschließlich zu statistischen Zwecken erhoben worden sind.
(5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für andere als die in §
1 genannten Zwecke verwendet werden.