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Änderung § 9 Außensteuergesetz vom 29.12.2007

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Freigrenze bei gemischten Einkünften


(Text alte Fassung)

Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 sind Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten Bruttoerträge der Gesellschaft betragen, vorausgesetzt, dass die bei einer Gesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 120.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

(Text neue Fassung)

Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Einkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die Einkünfte nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen und die bei einer Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigen.


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