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Änderung § 9 Außensteuergesetz vom 24.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 Außensteuergesetz, alle Änderungen durch Artikel 6 MindStAnpG am 24. Dezember 2025 und Änderungshistorie des AStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Freigrenze bei gemischten Einkünften | |
| (Text alte Fassung) Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Einkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die Einkünfte nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen, vorausgesetzt, dass die bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 80.000 Euro nicht übersteigen. | (Text neue Fassung) Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Einkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die Einkünfte nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen und die bei einer Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigen. |
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