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§ 3 - Wohngeldgesetz (WoGG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 3 Antragerfordernis und -berechtigung



(1) Der Anspruch auf Wohngeld setzt einen Antrag voraus.

(2) Für einen Mietzuschuss ist antragberechtigt

1.
der Mieter von Wohnraum,

2.
der Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (mietähnlich Nutzungsberechtigter), insbesondere der Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,

3.
(weggefallen)

4.
der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, wenn er nicht nach Absatz 3 oder Absatz 4 antragberechtigt ist,

5.
der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit er nicht nur vorübergehend aufgenommen wird.

(3) Für einen Lastenzuschuss ist antragberechtigt

1.
der Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,

2.
der Eigentümer einer Eigentumswohnung,

3.
der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts

für den eigengenutzten Wohnraum. Dem Eigentümer steht der Erbbauberechtigte, dem Wohnungseigentümer der Wohnungserbbauberechtigte gleich.

(4) Für einen Lastenzuschuss ist ferner antragberechtigt

1.
derjenige, der Anspruch auf Übereignung des Gebäudes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle hat,

2.
derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohnungseigentums hat,

3.
derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertragung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat,

für den von ihm genutzten Wohnraum, wenn er dafür die Belastung aufbringt. Dem Anspruch auf Übereignung des Gebäudes steht der Anspruch auf Einräumung oder Übertragung des Erbbaurechts, dem Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Wohnungseigentums der Anspruch auf Einräumung oder Übertragung des Wohnungserbbaurechts gleich.

(5) Kommen nach den Absätzen 2 bis 4 mehrere Familienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haushaltsvorstand antragberechtigt. Haushaltsvorstand im Sinne dieses Gesetzes ist das Familienmitglied, das im Zeitpunkt der Antragstellung den größten Teil der Unterhaltskosten für die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder trägt. Ein zum Haushalt des Antragberechtigten rechnendes Familienmitglied ist nicht selbst antragberechtigt.



 

Zitierungen von § 3 WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WoGG Miete
... von Einbaumöbeln, soweit sie üblich sind. (3) Im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 4 tritt an die Stelle der Miete der Mietwert des Wohnraums. Im Fall des § 3 Abs. 2 ... § 3 Abs. 2 Nr. 4 tritt an die Stelle der Miete der Mietwert des Wohnraums. Im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 ist als Miete der Höchstbetrag nach § 8 Abs. 1 zu Grunde zu ...
§ 10 WoGG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2007)
... Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes, 9. der Mietwert des von den in § 3 Abs. 2 Nr. 4 genannten Personen eigengenutzten Wohnraums. (3) Aufwendungen zum Erwerb, ...
§ 35 WoGG
... oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz, Grund der Antragberechtigung (§ 3 Abs. 2 bis 5) sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5); 7. die ...