(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind der Antragberechtigte und seine folgenden Angehörigen:
- 1.
- der Ehegatte,
- 2.
- Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
- 3.
- Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
- 4.
- Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.
(2) Familienmitglieder rechnen zum Haushalt im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Familienmitglieder führen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen.
(3) Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind. Vorübergehend abwesend sind Familienmitglieder, wenn der Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. Eine vorübergehende Abwesenheit von Familienmitgliedern wird zum Beispiel vermutet, solange sie noch für ihre Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern unterstützt werden.
(4) Hat sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder durch Tod verringert, so ist dies für die Dauer von 24 Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßgebende Haushaltsgröße. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn innerhalb dieses Zeitraums
- 1.
- die Wohnung aufgegeben wird oder
- 2.
- die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder sich wieder auf den Stand vor dem Todesfall erhöht.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Familienmitglieder, die nach §
1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen sind.
§ 18 WoGG ... der Zeit benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3), 4. soweit ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ... Antragberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen ...
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387