Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 4 - Wohngeldgesetz (WoGG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 4 Familienmitglieder


§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind der Antragberechtigte und seine folgenden Angehörigen:

1.
der Ehegatte,

2.
Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,

3.
Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,

4.
Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.

(2) Familienmitglieder rechnen zum Haushalt im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Familienmitglieder führen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen.

(3) Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind. Vorübergehend abwesend sind Familienmitglieder, wenn der Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. Eine vorübergehende Abwesenheit von Familienmitgliedern wird zum Beispiel vermutet, solange sie noch für ihre Lebenshaltung überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern unterstützt werden.

(4) Hat sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder durch Tod verringert, so ist dies für die Dauer von 24 Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßgebende Haushaltsgröße. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn innerhalb dieses Zeitraums

1.
die Wohnung aufgegeben wird oder

2.
die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder sich wieder auf den Stand vor dem Todesfall erhöht.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Familienmitglieder, die nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

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Zitierungen von § 4 WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 WoGG Zu berücksichtigende Miete oder Belastung
... (3) Wird der Wohnraum von Personen mitbewohnt, die weder Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind noch mit dem Antragberechtigten gemeinsam wirtschaften und nicht selbst antragberechtigt ...
§ 10 WoGG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2007)
... dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Haushalt (§ 4 Abs. 2) oder nicht zum Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1) rechnenden Personen gewährt ...
§ 18 WoGG
... der Zeit benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3), 4. soweit ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ... Antragberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 42 WoGG Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
... (5) Bei Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften von Personen, welche die Voraussetzungen nach § 4 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht erfüllen und ...


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