Soweit Erstattungsleistungen in Höhe des Wohngeldes entgegen den §§
10a und
10b im Erstattungsverfahren an nachrangig verpflichtete Leistungsträger erbracht worden sind, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten; dies gilt auch für Erstattungsleistungen, die vor dem 14. Juli 2005 erbracht worden sind.