(1) Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragberechtigten an die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmte Stelle zu richten. Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden. Wird der Wiederholungsantrag früher als zwei Monate vor Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums gestellt, so gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des §
11. § 40 WoGG Überleitungsvorschrift ... Nachteils (Nachteilsausgleich). Der Antrag ist bis zum 30. Juni 2006 an die Stelle nach § 23 Abs. 1 Satz 1 zu richten, wenn nicht nach Landesrecht oder von der Landesregierung in sonstiger ... ist entsprechend anzuwenden. Der Nachteilsausgleich ist von der Stelle nach § 23 Abs. 1 Satz 1 zu bewilligen, wenn nicht nach Landesrecht oder von der Landesregierung in sonstiger ...