(1) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag auf Wohngeld.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Bewilligungsbescheid muss die in §
29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträge ausweisen und eine Belehrung über die Mitteilungspflichten nach §
29 Abs. 4 Satz 1 und 3, §
30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4a Satz 1 enthalten. Er soll eine Belehrung darüber enthalten, dass der Antrag auf Wohngeld für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann.