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§ 27 - Wohngeldgesetz (WoGG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 27 Bewilligungszeitraum



(1) Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum). Ist zu erwarten, dass die für die Leistung des Wohngeldes maßgeblichen Verhältnisse sich vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich verändern, so ist der Bewilligungszeitraum entsprechend zu verkürzen.

(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.

(3) Wird das Wohngeld nach § 29 Abs. 2 rückwirkend bewilligt, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an eine erhöhte Miete oder Belastung berücksichtigt werden darf.

(4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab die Bewilligung von Leistungen nach § 1 Abs. 2 abgelehnt worden ist, wenn der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalendermonats gestellt wird.

(5) Der neue Bewilligungszeitraum beginnt im Fall des § 30 Abs. 4 am Ersten des Monats, an dem die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides eintritt, wenn der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf die Kenntnis der Unwirksamkeit folgenden Kalendermonats gestellt wird.

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