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§ 28 - Wohngeldgesetz (WoGG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 28 Zahlung des Wohngeldes



(1) Das Wohngeld wird an den Antragberechtigten gezahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuss kann mit schriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten oder, wenn dies unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, auch ohne diese Einwilligung an ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied oder an den Empfänger der Miete gezahlt werden. Wird der Mietzuschuss an ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied oder den Empfänger der Miete gezahlt, ist der Antragberechtigte hiervon zu unterrichten.

(2) Das Wohngeld wird in der Regel im Voraus gezahlt. Es soll monatlich oder für jeweils zwei Monate (Zahlungsabschnitt) gezahlt werden. In der Regel wird das Wohngeld auf das von dem Empfänger angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut gezahlt. Wenn das Wohngeld an den Wohnsitz des Empfängers übermittelt wird, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

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