(1) Auf allein stehende Wehrpflichtige im Sinne des §
7a Abs. 1 des
Unterhaltssicherungsgesetzes ist das
Wohngeldgesetz für die Dauer ihres Grundwehrdienstes nicht anzuwenden. Ist dem Wehrpflichtigen Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn des Grundwehrdienstes fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weitergeleistet; §
30 bleibt unberührt.
(3) Auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem §
59 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen oder im Fall eines Antrages dem Grunde nach zustehen würden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Das gilt auch, wenn dem Grunde nach förderungsberechtigte Familienmitglieder der Höhe nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mischhaushalte (§
7 Abs. 4 Satz 1). Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weitergeleistet; §
30 bleibt unberührt.
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856