Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht,
- 1.
- wenn für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten erbracht werden, die mit dem Wohngeld vergleichbar sind,
- 2.
- wenn für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld geleistet oder eine vergleichbare Leistung erbracht wird,
- 3.
- für Wohnraum, der von Personen während der Zeit benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3),
- 4.
- soweit ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossener Antragberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Größe; das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn der Antragberechtigte und die Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen,
- 5.
- wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro betragen würde oder
- 6.
- soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre.