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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin (TischlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1997 BGBl. I S. 188; zuletzt geändert durch V. v. 29.11.2000 BGBl. I S. 1653
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-56 Handwerk im Allgemeinen

§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender Nummer 1 Buchstabe a bis g, laufender Nummer 2 Buchstabe a und b, laufender Nummer 3 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 5 Buchstabe a bis f sowie laufender Nummer 6 Buchstabe a bis c und f bis l aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

Herstellen eines Werkstückes als Gestell-, Rahmen- oder Korpuskonstruktion aus Holz- oder Holzwerkstoffen mit mindestens zwei unterschiedlichen Verbindungen unter Einbeziehung des Bearbeitens mit Maschinen.

Zu Beginn der Arbeitsprobe soll ein Arbeitsablaufplan erstellt werden.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Konstruktion und Arbeitsplanung:

a)
Formgebung und Konstruktion,

b)
technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen;

2.
Werkstoff- und Fertigungstechnik:

a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Werkstoffe,

c)
Meß-, Anreiß- und Prüftechnik,

d)
Verbindungstechnik,

e)
Hand- und Maschinenwerkzeuge,

f)
Maschinen und Vorrichtungen;

3.
berufsbezogenes Rechnen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TischlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TischlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TischlAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...