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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin (TischlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1997 BGBl. I S. 188; zuletzt geändert durch V. v. 29.11.2000 BGBl. I S. 1653
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-56 Handwerk im Allgemeinen

§ 9 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und in insgesamt höchstens 120 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Arbeitsprobe:

Herstellen eines Werkstückes mit mindestens zwei unterschiedlichen Verbindungen unter Einbeziehung des Einrichtens, Rüstens und Bedienens von stationären Maschinen sowie des Einlassens und Montierens eines Beschlages, des Herstellens eines Furnierbildes, des Bearbeitens von Kunststoffen oder des Einpassens und Einbauens eines Fertigteiles oder eines Halbzeuges;

2.
als Prüfungsstück:

Herstellen eines Möbels, eines Bauelementes oder eines Teiles einer Inneneinrichtung unter Herausstellung von Form und Funktion einschließlich Erstellen einer Fertigungszeichnung mit allen erforderlichen Maßen, einer Stückliste und eines Arbeitsablaufplanes.

Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor dem Anfertigen des Prüfungsstückes einen bemaßten Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. Die Arbeitsprobe sowie das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 Prozent gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Konstruktion und Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten, in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie

a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Werkstoffe,

c)
Fertigungs- und Verfahrensabläufe,

d)
Werkzeugtechnologie,

e)
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen,

f)
Verbindungstechniken,

g)
Beschlag- und Montagetechnik,

h)
Veredeln von Oberflächen,

i)
Instandhalten und Restaurieren,

k)
Qualitätssicherung;

2.
im Prüfungsfach Konstruktion und Arbeitsplanung:

a)
Form und Funktion,

b)
Bauarten und Konstruktionen von Teilen und Erzeugnissen,

c)
Skizzen und technische Zeichnungen von Teilen und Erzeugnissen,

d)
technische Unterlagen, insbesondere Arbeitspläne und Stücklisten;

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
fertigungs- und montagebezogene Berechnungen, insbesondere Fertigungsmaße, Toleranzen, maschinentechnische Größen, Koordinaten, elektrotechnische Größen, Preßdrücke und Mischungsverhältnisse,

b)
konstruktions- und planungsbezogene Berechnungen, insbesondere Maße, Maßverhältnisse, Wärmeschutz, Werkstoffbedarf, Verschnitt, Holzfeuchte, Schwindmaße und Rohdichte,

c)
wirtschaftsbezogene Berechnungen, insbesondere Werkstoffkosten, Lohnkosten, Preisumrechnungen, Stundenverrechnungssatz und Grundlagen des kaufmännischen Rechnens;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 90 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Konstruktion und Arbeitsplanung 180 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung in der Arbeitsprobe und innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TischlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TischlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TischlAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9  ...