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§ 22 - Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen (SchVerschrG k.a.Abk.)

G. v. 04.12.1899 RGBl. S. 691; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4134-1 Schuldverschreibungen
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§ 22



(1) Wer in der Bekanntmachung, die gemäß § 2 erlassen wird, oder in der Auskunft, die gemäß § 11 Abs. 4 in der Gläubigerversammlung erteilt wird, unwahre Angaben über Tatsachen macht, deren Mitteilung ihm nach den bezeichneten Vorschriften obliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) (weggefallen)