(1) Auf Schuldverschreibungen des Reichs, eines Landes oder von Gemeinden oder Gemeindeverbänden finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(2) Die Landesgesetze können bestimmen, daß die bezeichneten Vorschriften auch auf Schuldverschreibungen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden Anwendung finden.