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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.08.2009 aufgehoben
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§ 23a - Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen (SchVerschrG k.a.Abk.)

G. v. 04.12.1899 RGBl. S. 691; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4134-1 Schuldverschreibungen
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§ 23a



(1) Ist der Schuldner eine unter staatlicher Aufsicht stehende Körperschaft des öffentlichen Rechts, so kann die Versammlung der Gläubiger in den Fällen der §§ 3, 4 nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde berufen werden.

(2) (weggefallen)