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Änderung § 22 KSchG vom 08.11.2006

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§ 22 KSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 22 KSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 218 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Ausnahmebetriebe


(1) Auf Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe finden die Vorschriften dieses Abschnitts bei Entlassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe bedingt sind, keine Anwendung.

(Text alte Fassung)

(2) Keine Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe sind Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert wird. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, welche Betriebe als Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe im Sinne des Absatzes 1 gelten.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Keine Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe sind Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert wird. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, welche Betriebe als Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe im Sinne des Absatzes 1 gelten.