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§ 1 - Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung (BPolZollV)
V. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 13-7-2-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Geltung ab 01.07.2005; FNA: 13-7-2-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 1
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
Unbeschadet der Aufgaben der Bundespolizei werden der Zollverwaltung die Aufgaben
- 1.
- der polizeilichen Überwachung der Grenzen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 des Bundespolizeigesetzes),
- 2.
- der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Bundespolizeigesetzes) an den in der Anlage aufgeführten Grenzübergangsstellen sowie außerhalb dieser Grenzübergangsstellen und
- 3.
- der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundespolizeigesetzes)
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Zitierungen von § 1 BPolZollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BPolZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolZollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BPolZollV (vom 26.11.2011)
... übertragen, soweit sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 ...
§ 3 BPolZollV
... und Ordnungswidrigkeiten, die sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 1 und 2 feststellt, ...
§ 5 BPolZollV
... Für die Ausübung der Aufgaben nach den §§ 1 bis 3 durch die Zollverwaltung gelten dieselben Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für ...
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