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§ 1 - Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung (BPolZollV)

V. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 13-7-2-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 1



Unbeschadet der Aufgaben der Bundespolizei werden der Zollverwaltung die Aufgaben

1.
der polizeilichen Überwachung der Grenzen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 des Bundespolizeigesetzes),

2.
der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Bundespolizeigesetzes) an den in der Anlage aufgeführten Grenzübergangsstellen sowie außerhalb dieser Grenzübergangsstellen und

3.
der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundespolizeigesetzes)

zur Ausübung übertragen.

 
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Zitierungen von § 1 BPolZollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BPolZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolZollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BPolZollV (vom 26.11.2011)
... übertragen, soweit sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1  ...
§ 3 BPolZollV
... und Ordnungswidrigkeiten, die sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 1 und 2 feststellt, ...
§ 5 BPolZollV
... Für die Ausübung der Aufgaben nach den §§ 1 bis 3 durch die Zollverwaltung gelten dieselben Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für ...
Anlage BPolZollV (zu § 1)