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Änderung § 22f UStG vom 18.12.2019

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§ 22f UStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung
§ 22f UStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22f Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes


(Text neue Fassung)

§ 22f Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes im Sinne des § 25e Absatz 5 und 6 hat für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, Folgendes aufzuzeichnen:



(1) 1 In den Fällen des § 25e Absatz 1 hat der Betreiber für Lieferungen eines Unternehmers, bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, Folgendes aufzuzeichnen:

(Textabschnitt unverändert)

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,

vorherige Änderung

2. die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer und soweit vorhanden die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

3. das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der Bescheinigung nach Satz 2,

4.
den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort und

5.
den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.

2 Der Nachweis über die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist vom Betreiber durch
eine im Zeitpunkt der Lieferung des Unternehmers gültige, auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des für den liefernden Unternehmer zuständigen Finanzamts zu führen. 3 Die Bescheinigung wird auf Antrag des liefernden Unternehmers vom zuständigen Finanzamt erteilt. 4 Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, haben spätestens mit der Antragstellung nach Satz 3 einen Empfangsbevollmächtigten im Inland (§ 123 der Abgabenordnung) zu benennen. 5 § 123 Satz 4 der Abgabenordnung gilt nicht. 6 Die für den liefernden Unternehmer örtlich zuständige Finanzbehörde speichert die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und stellt diese zum Datenabruf bereit. 7 Der Antragsteller ist über die Verarbeitung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Daten durch die Finanzhörde nach Satz 6 zu informieren.

(2) 1 Erfolgt die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz des Betreibers nicht als Unternehmer, gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 entsprechend. 2 Zusätzlich ist das Geburtsdatum aufzuzeichnen.

(3) 1 Der Betreiber hat die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 auf Anforderung des Finanzamts elektronisch zu übermitteln. 2 Stellt die Finanzbehörde ein Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Absatz 1a Satz 1 der Abgabenordnung), findet § 93 Absatz 1a Satz 2 der Abgabenordnung keine Anwendung.

(4)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Ausgestaltung des Datenabrufverfahrens nach Absatz 1 Satz 6, zur Verarbeitung und Weiterverarbeitung der in diesem Verfahren erhobenen Daten sowie zum Datenübermittlungsverfahren nach Absatz 3 zu erlassen.



2. die elektronische Adresse oder Website des liefernden Unternehmers,

3. die
dem liefernden Unternehmer vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

4. soweit bekannt, die dem liefernden Unternehmer
von dem nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer,

5.
soweit bekannt, die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers,

6.
den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort,

7.
den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes,

8.
eine Beschreibung der Gegenstände und

9. soweit bekannt,
die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer.

2
Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, haben mit der Antragstellung auf steuerliche Erfassung einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. 3 § 123 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(2) 1 Erfolgt die Registrierung auf der elektronischen Schnittstelle nicht als Unternehmer, gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 entsprechend. 2 Zusätzlich ist das Geburtsdatum aufzuzeichnen.

(3) 1 Wer mittels einer elektronischen Schnittstelle die Erbringung einer sonstigen Leistung an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, hat Aufzeichnungen nach Artikel 54c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1) zu führen. 2 Das Gleiche gilt in den Fällen des § 3 Absatz 3a.

(4) 1 Die nach den
Absätzen 1 bis 3 vorzuhaltenden Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung des Finanzamtes elektronisch zu übermitteln. 2 Stellt die Finanzbehörde ein Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Absatz 1a Satz 1 der Abgabenordnung), findet § 93 Absatz 1a Satz 2 der Abgabenordnung keine Anwendung.

(5)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Datenübermittlungsverfahren nach Absatz 4 Satz 1 zu erlassen.

(heute geltende Fassung)