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Änderung § 18e UStG vom 01.01.2026

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§ 18e UStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 18e UStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18e Bestätigungsverfahren


Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage

1. dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;

(Text alte Fassung)

2. dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gültigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters;

(Text neue Fassung)

2. (aufgehoben)

3. dem Betreiber im Sinne des § 25e Absatz 1 die Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers im Sinne des § 25e Absatz 2 Satz 1.



(heute geltende Fassung) 

 
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