Änderung § 18d UStG vom 30.06.2013

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§ 18d UStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 18d UStG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809

(Textabschnitt unverändert)

§ 18d Vorlage von Urkunden


(Text alte Fassung)

1 Die Finanzbehörden sind zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1) berechtigt, von Unternehmern die Vorlage der jeweils erforderlichen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung zu verlangen. 2 § 97 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 3 Der Unternehmer hat auf Verlangen der Finanzbehörde die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen.

(Text neue Fassung)

1 Die Finanzbehörden sind zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) berechtigt, von Unternehmern die Vorlage der jeweils erforderlichen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung zu verlangen. 2 § 97 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 3 Der Unternehmer hat auf Verlangen der Finanzbehörde die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen.




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