Änderung § 26b UStG vom 30.06.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26b UStG, alle Änderungen durch Artikel 10 AmtshilfeRLUmsG am 30. Juni 2013 und Änderungshistorie des UStG

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§ 26b UStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 26b UStG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 26b Schädigung des Umsatzsteueraufkommens


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rechnung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem in § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rechnung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem in § 18 Absatz 1 Satz 4 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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