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Änderung § 18a UStG vom 19.12.2006
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§ 18a UStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung | § 18a UStG n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände | (Text neue Fassung)§ 18a Zusammenfassende Meldung |
Lfd. Nr. | Warenbezeichnung | Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) 1 | Lebende Tiere, und zwar | a) Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wildpferde, | aus Position 0101 b) Maultiere und Maulesel, | aus Position 0101 c) Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere, | aus Position 0102 d) Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere, | aus Position 0103 e) Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere, | aus Position 0104 f) Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere, | aus Position 0104 g) Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), | Position 0105 h) Hauskaninchen, | aus Position 0106 i) Haustauben, | aus Position 0106 j) Bienen, | aus Position 0106 k) ausgebildete Blindenführhunde | aus Position 0106 2 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse | Kapitel 2 3 | Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken | aus Kapitel 3 4 | Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher Honig | aus Kapitel 4 5 | Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar | a) Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, | aus Position 0504 b) (weggefallen) | c) rohe Knochen | aus Position 0506 6 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln | Position 0601 7 | Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel | Position 0602 8 | Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch | aus Position 0603 9 | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch | aus Position 0604 10 | Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden, und zwar | a) Kartoffeln, frisch oder gekühlt, | Position 0701 b) Tomaten, frisch oder gekühlt, | Position 0702 c) Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, | Position 0703 d) Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, | Position 0704 e) Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt, | Position 0705 | f) Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt, | Position 0706 g) Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, | Position 0707 h) Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, | Position 0708 i) anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, | Position 0709 j) Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, | Position 0710 k) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, | Position 0711 l) Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, | Position 0712 m) getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, | Position 0713 n) Topinambur | aus Position 0714 11 | Genießbare Früchte und Nüsse | Positionen 0801 bis 0813 12 | Kaffee, Tee, Mate und Gewürze | Kapitel 9 13 | Getreide | Kapitel 10 14 | Müllereierzeugnisse, und zwar | a) Mehl von Getreide, | Positionen 1101 und 1102 b) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, | Position 1103 c) Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen | Position 1104 15 | Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln | Position 1105 16 | Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten | aus Position 1106 17 | Stärke | aus Position 1108 18 | Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon | Positionen 1201 bis 1208 19 | Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat | Position 1209 20 | (weggefallen) | 21 | Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee | aus Position 1211 22 | Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr | aus Position 1212 23 | Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung verwendete Pflanzen | Positionen 1213 und 1214 24 | Pektinstoffe, Pektinate und Pektate | Unterposition 1302 20 25 | (weggefallen) | 26 | Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet, und zwar | a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, | aus Position 1501 b) Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen, | aus Position 1502 | c) Oleomargarin, | aus Position 1503 d) fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, | aus Positionen 1507 bis 1515 e) tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs), | aus Position 1516 f) Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle | aus Position 1517 27 | (weggefallen) | 28 | Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken | aus Kapitel 16 29 | Zucker und Zuckerwaren | Kapitel 17 30 | Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen | Positionen 1805 und 1806 31 | Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren | Kapitel 19 32 | Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte | Positionen 2001 bis 2008 33 | Verschiedene Lebensmittelzubereitungen | Kapitel 21 34 | Wasser, ausgenommen | - Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, | - Heilwasser und | - Wasserdampf | aus Unterposition 2201 9000 35 | Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milch- erzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses | aus Position 2202 36 | Speiseessig | Position 2209 37 | Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter | Kapitel 23 38 | (weggefallen) | 39 | Speisesalz, nicht in wässriger Lösung | aus Position 2501 40 | a) Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate, | Unterposition 2836 10 b) Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) | Unterposition 2836 30 41 | D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen | Unterpositionen 2905 44 und 2106 90 42 | Essigsäure | Unterposition 2915 21 43 | Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins | aus Unterposition 2925 1100 44 | (weggefallen) | 45 | Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel | aus Position 3101 46 | Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch | aus Unterposition 3302 10 47 | Gelatine | aus Position 3503 48 | Holz, und zwar | a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, | Unterposition 4401 10 b) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst | Unterposition 4401 30 49 | Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes - mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die die Hinweispflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften besteht oder die als jugendgefährdende Trägermedien den Beschränkungen des § 15 Abs. 1 bis 3 des Jugendschutzgesetzes unterliegen, sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen -, und zwar | a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend Werbung enthalten), | aus Positionen 4901, 9705 und 9706 b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten), | aus Position 4902 c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder, | aus Position 4903 d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden, | aus Position 4904 e) kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographischer Pläne und Globen, gedruckt, | aus Position 4905 f) Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als Sammlungsstücke | aus Positionen 4907 und 9704 50 | (weggefallen) | 51 | Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung | Position 8713 52 | Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen, und zwar | a) künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör, | aus Unterposition 9021 31 b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen einschließlich Krücken sowie medizinisch- chirurgischer Gürtel und Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör, | aus Unterposition 9021 10 c) Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör, | aus Unterpositionen 9021 21, 9021 29 und 9021 39 d) Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus, ausgenommen Teile und Zubehör | Unterpositionen 9021 40 und 9021 50, aus Unterposition 9021 90 53 | Kunstgegenstände, und zwar | a) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, | Position 9701 b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, | Position 9702 c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art | Position 9703 54 | Sammlungsstücke, | a) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und Sammlungen dieser Art, | aus Position 9705 b) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert, | aus Position 9705 c) von münzkundlichem Wert, und zwar | aa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und Papiernotgeld, | aus Position 9705 bb) Münzen aus unedlen Metallen, | aus Position 9705 cc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegen- stände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt | aus Positionen 7118, 9705 und 9706 | (1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Absatz 4 zu machen hat. Dies gilt auch, wenn er Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 ausgeführt hat. Satz 1 gilt nicht für Unternehmer, die § 19 Abs. 1 anwenden. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten. Soweit das Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die Zusammenfassende Meldung. Sind dem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden (§§ 46 bis 48 der Durchführungsverordnung), gilt diese Fristverlängerung für die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung entsprechend. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 als Unternehmer. Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der Unternehmer, die nach Satz 1 zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verpflichtet sind. Diese Angaben dürfen nur zur Sicherstellung der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verwendet werden. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den Landesfinanzbehörden die Angaben aus den Zusammenfassenden Meldungen, soweit diese für steuerliche Kontrollen benötigt werden. (2) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist 1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; 2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Abs. 2. (3) (weggefallen) (4) Die Zusammenfassende Meldung muss folgende Angaben enthalten: 1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind, und b) für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen; 2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat, und b) die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen; 3. für Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines jeden letzten Abnehmers, die diesem in dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem die Versendung oder Beförderung beendet worden ist, b) für jeden letzten Abnehmer die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten Lieferungen und c) einen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts. § 16 Abs. 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwenden. (5) Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet. Die Angaben für Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem diese Lieferungen ausgeführt worden sind. (6) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Abs. 2 Satz 3), kann er die Zusammenfassende Meldung abweichend von Absatz 1 bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres abgeben, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, wenn 1. die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 200.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird, 2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen im vorangegangenen Kalenderjahr 15.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird und 3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer handelt. Absatz 5 gilt entsprechend. (7) Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb von drei Monaten zu berichtigen. (8) Auf die Zusammenfassenden Meldungen sind ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden. § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verspätungszuschlag 1 Prozent der Summe aller nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2 nicht übersteigen und höchstens 2.500 Euro betragen darf. (9) Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe und Verarbeitung von Zusammenfassenden Meldungen kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Zusammenfassende Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden kann. Dabei können insbesondere geregelt werden: 1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens; 2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten; 3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten; 4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten; 5. die Mitwirkungspflichten Dritter bei der Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten; 6. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Unternehmers. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. |
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