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Änderung § 18a UStG vom 19.12.2006

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§ 18a UStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung
§ 18a UStG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände


(Text neue Fassung)

§ 18a Zusammenfassende Meldung


vorherige Änderung


Lfd.
Nr. | Warenbezeichnung | Zolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)

1 | Lebende Tiere, und zwar |

a) Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere,
ausgenommen Wildpferde, | aus Position 0101

b) Maultiere und Maulesel, | aus Position 0101

c) Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere, | aus Position 0102

d) Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere, | aus Position 0103

e) Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere, | aus Position 0104

f) Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere, | aus Position 0104

g) Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und
Perlhühner), | Position 0105

h) Hauskaninchen, | aus Position 0106

i) Haustauben, | aus Position 0106

j) Bienen, | aus Position 0106

k) ausgebildete Blindenführhunde | aus Position 0106

2 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse | Kapitel
2

3 | Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer,
Austern und Schnecken |
aus Kapitel 3

4 | Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb,
ausgenommen ungenießbare Eier
ohne Schale und
ungenießbares Eigelb; natürlicher Honig | aus Kapitel 4


5 | Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar |


a) Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, | aus Position 0504

b)
(weggefallen) |

c) rohe Knochen | aus Position 0506


6 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke,
ruhend,
im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln | Position 0601

7 | Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln,
Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel | Position 0602

8 | Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu
Binde- oder Zierzwecken, frisch | aus Position 0603

9 | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und
Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch | aus Position 0604

10 | Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen,
die zu
Ernährungszwecken verwendet werden,
und zwar |

a) Kartoffeln, frisch oder gekühlt, | Position 0701

b) Tomaten, frisch oder gekühlt, | Position 0702

c) Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch
und andere Gemüse
der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, | Position 0703

d) Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und
ähnliche genießbare Kohlarten
der Gattung Brassica, frisch
oder gekühlt, | Position 0704


e) Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten),
frisch oder gekühlt, | Position 0705


| f) Karotten
und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben,
Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche
genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt, | Position 0706


g) Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, | Position 0707


h) Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, | Position 0708


i) anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, | Position 0709

j) Gemüse, auch
in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, | Position 0710

k) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch
Schwefeldioxid oder in Wasser,
dem Salz, Schwefeldioxid
oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe
zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, | Position 0711

l) Gemüse, getrocknet, auch
in Stücke oder Scheiben
geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht
weiter zubereitet, | Position 0712


m) getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder
zerkleinert, | Position 0713

n) Topinambur | aus Position 0714

11 | Genießbare Früchte und Nüsse | Positionen 0801 bis 0813

12 | Kaffee, Tee, Mate und Gewürze | Kapitel 9

13 | Getreide | Kapitel 10

14 | Müllereierzeugnisse, und zwar |

a) Mehl von Getreide, | Positionen 1101 und 1102

b) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, | Position 1103

c) Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz,
gequetscht, als Flocken oder gemahlen | Position 1104


15 | Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat
und Pellets von Kartoffeln | Position 1105

16 | Mehl, Grieß
und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie
Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten | aus Position 1106

17 | Stärke | aus Position 1108

18 | Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon | Positionen 1201 bis 1208

19 | Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat | Position 1209

20 | (weggefallen) |

21 | Rosmarin, Beifuß und Basilikum
in Aufmachungen für den
Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten
und Haustee | aus Position 1211


22 | Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch
gemahlen; Steine und Kerne
von Früchten sowie andere
pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter
Zichorienwurzeln
der Varietät Cichorium intybus sativum)
der hauptsächlich
zur menschlichen Ernährung verwendeten
Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen
Algen, Tange
und Zuckerrohr | aus Position 1212

23 | Stroh und Spreu
von Getreide sowie verschiedene zur
Fütterung verwendete Pflanzen | Positionen 1213 und 1214

24 | Pektinstoffe, Pektinate und Pektate | Unterposition 1302 20

25 | (weggefallen) |

26 | Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch
verarbeitet, und zwar |

a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, | aus Position 1501

b) Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen
oder mit Lösungsmitteln ausgezogen, | aus Position 1502

| c) Oleomargarin, | aus Position 1503

d) fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren
Fraktionen, auch raffiniert, | aus Positionen 1507
bis 1515

e) tierische
und pflanzliche Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,
wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch
nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl
(sog. Opalwachs), | aus Position 1516


f) Margarine; genießbare Mischungen
und Zubereitungen
von tierischen oder pflanzlichen Fetten
und Ölen sowie
von Fraktionen verschiedener Fette und Öle,
ausgenommen Form- und Trennöle | aus Position 1517


27 | (weggefallen) |

28 | Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren,
Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren,
ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte
Langusten, Hummer, Austern und Schnecken | aus Kapitel 16

29 | Zucker und Zuckerwaren | Kapitel 17

30 | Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen
Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige
Lebensmittelzubereitungen | Positionen 1805 und 1806

31 | Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren | Kapitel 19

32 | Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen
Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte | Positionen 2001 bis 2008

33 | Verschiedene Lebensmittelzubereitungen | Kapitel 21

34 | Wasser, ausgenommen |

- Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser,
das in zur Abgabe an
den Verbraucher bestimmten
Fertigpackungen
in den Verkehr gebracht wird, |

- Heilwasser und |

- Wasserdampf | aus Unterposition 2201 9000

35 | Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milch-
erzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des
Fertigerzeugnisses | aus Position 2202

36 | Speiseessig | Position 2209

37 | Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter | Kapitel 23

38 | (weggefallen) |

39 | Speisesalz,
nicht in wässriger Lösung | aus Position 2501

40 | a) Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere
Ammoniumcarbonate, | Unterposition 2836 10

b) Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) | Unterposition 2836 30

41 | D-Glucitol (Sorbit), auch
mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen | Unterpositionen 2905 44
und 2106 90


42 | Essigsäure | Unterposition 2915 21


43 | Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins | aus Unterposition 2925 1100

44 | (weggefallen) |

45 | Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von
Guano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch
behandelt; durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen
Erzeugnissen gewonnene Düngemittel | aus Position 3101

46 | Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich
alkoholischer Lösungen) auf
der Grundlage eines oder mehrerer
dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch | aus Unterposition 3302 10

47 | Gelatine | aus Position 3503

48 | Holz, und zwar |

a) Brennholz in Form
von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,
Reisigbündeln
oder ähnlichen Formen, | Unterposition 4401 10

b) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch
zu
Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen
zusammengepresst | Unterposition 4401 30


49 | Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen
Gewerbes - mit Ausnahme der Erzeugnisse, für
die die
Hinweispflicht nach
§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften besteht oder die
als jugendgefährdende Trägermedien den Beschränkungen des
§ 15 Abs. 1 bis 3 des Jugendschutzgesetzes unterliegen, sowie
der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken
(einschließlich Reisewerbung) dienen -,
und zwar |

a) Bücher, Broschüren
und ähnliche Drucke, auch in Teilheften,
losen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder
Binden bestimmt, sowie Zeitungen
und andere periodische
Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen
mit
mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen
solche,
die überwiegend Werbung enthalten), | aus Positionen 4901, 9705
und 9706


b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern
oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter,
Annoncen-Zeitungen und dergleichen,
die überwiegend Werbung
enthalten), | aus Position 4902

c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher,
für Kinder, | aus Position 4903

d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern,
auch gebunden, | aus Position 4904

e) kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich
Wandkarten, topographischer Pläne
und Globen, gedruckt, | aus Position 4905

f) Briefmarken
und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe,
Ganzsachen) als Sammlungsstücke | aus Positionen 4907 und 9704


50 | (weggefallen) |


51 | Rollstühle
und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit
Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung | Position 8713


52 | Körperersatzstücke, orthopädische Apparate
und andere
orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum
Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen,
für Menschen, und zwar |

a) künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör, | aus Unterposition 9021 31

b) orthopädische Apparate und andere orthopädische
Vorrichtungen einschließlich Krücken sowie medizinisch-
chirurgischer Gürtel und Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör, | aus Unterposition 9021 10

c) Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör, | aus Unterpositionen 9021 21,
9021 29 und 9021 39

d) Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen
zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen
in
der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus,
ausgenommen Teile und Zubehör | Unterpositionen 9021 40
und 9021 50,
aus Unterposition 9021 90

53 | Kunstgegenstände, und zwar |

a) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit
der Hand geschaffen,
sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, | Position 9701

b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, | Position 9702

c) Originalerzeugnisse
der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art | Position 9703

54 | Sammlungsstücke, |

a) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische,
und
Sammlungen dieser Art, | aus Position 9705

b) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder
völkerkundlichem Wert, | aus Position 9705

c) von münzkundlichem Wert, und zwar |

aa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und
Papiernotgeld, | aus Position 9705

bb) Münzen aus unedlen Metallen, | aus Position 9705

cc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn
die
Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegen-
stände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung
des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne
Umsatzsteuer beträgt | aus Positionen 7118, 9705
und 9706




(1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Absatz 4 zu machen hat. Dies gilt auch, wenn er Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 ausgeführt hat. Satz 1 gilt nicht für Unternehmer, die § 19 Abs. 1 anwenden. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten. Soweit das Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die Zusammenfassende Meldung. Sind dem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden (§§ 46 bis 48 der Durchführungsverordnung), gilt diese Fristverlängerung für die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung entsprechend. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 als Unternehmer. Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der Unternehmer, die nach Satz 1 zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verpflichtet sind. Diese Angaben dürfen nur zur Sicherstellung der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verwendet werden. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den Landesfinanzbehörden die Angaben aus den Zusammenfassenden Meldungen, soweit diese für steuerliche Kontrollen benötigt werden.

(2) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist

1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer
ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Abs. 2.


(3)
(weggefallen)

(4) Die Zusammenfassende Meldung muss folgende Angaben enthalten:


1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen
im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1

a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm
in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind, und

b) für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen;

2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2


a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat,
und

b) die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen;


3. für Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2


a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines jeden letzten Abnehmers, die diesem
in dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem die Versendung oder Beförderung beendet worden ist,

b) für jeden letzten Abnehmer die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten Lieferungen und

c) einen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts.

§ 16 Abs. 6
und § 17 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 1
und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet. Die Angaben für Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem diese Lieferungen ausgeführt worden sind.

(6) Hat das Finanzamt den Unternehmer
von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Abs. 2 Satz 3), kann er die Zusammenfassende Meldung abweichend von Absatz 1 bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres abgeben, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, wenn

1. die Summe seiner Lieferungen
und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr 200.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird,

2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen im vorangegangenen Kalenderjahr 15.000 Euro nicht überstiegen hat
und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird und

3. es sich bei
den in Nummer 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer handelt.

Absatz 5 gilt entsprechend.


(7) Erkennt
der Unternehmer nachträglich, dass eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb von drei Monaten zu berichtigen.

(8) Auf
die Zusammenfassenden Meldungen sind ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden. § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verspätungszuschlag 1 Prozent der Summe aller nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Absatzes 2 nicht übersteigen und höchstens 2.500 Euro betragen darf.

(9) Zur Erleichterung
und Vereinfachung der Abgabe und Verarbeitung von Zusammenfassenden Meldungen kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Zusammenfassende Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden kann. Dabei können insbesondere geregelt werden:

1.
die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens;

2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung
und Sicherung der zu übermittelnden Daten;

3. die Art
und Weise der Übermittlung der Daten;

4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten;


5. die Mitwirkungspflichten Dritter bei der Erhebung, Verarbeitung
und Übermittlung der Daten;

6. der Umfang
und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Unternehmers.

Zur Regelung
der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)