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§ 1 - Tischlermeisterverordnung (TischlMstrV)

V. v. 07.09.1987 BGBl. I S. 2138; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.05.2008 BGBl. I S. 826
Geltung ab 01.03.1988; FNA: 7110-3-89 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Tischler-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Entwurf, Herstellung, Einbau, Instandsetzung, Wartung und Restaurierung von Bauteilen aus Holz, Holzwerk- und Kunststoffen, insbesondere von Treppen, Böden, Türen, Toren, Fenstern, Fenster- und Türelementen und deren Kombinationen einschließlich der werkstattbezogenen Erstausstattung mit vorgefertigten Glaselementen; zur Herstellung gehört auch die Verwendung von Halbzeugen,

2.
Entwurf, Herstellung, Einbau, Instandsetzung und Restaurierung von Inneneinrichtungen, Ausführung von Innenausbauarbeiten aus Holz, Holzwerk- und Kunststoffen sowie Einbau von Halbzeugen in Gebäude und Fahrzeuge,

3.
Entwurf und Ausführung von Messebauarbeiten aus Holz, Holzwerk- und Kunststoffen sowie Einbau von Halbzeugen,

4.
Entwurf, Herstellung, Instandsetzung und Restaurierung von Möbeln,

5.
Entwurf, Herstellung und Restaurierung von Intarsien, Mosaik- und Einlegearbeiten,

6.
Entwurf, Herstellung, Einbau und Instandsetzung von Turn-, Spiel- und Sportgeräten, sporttechnischen Anlagen und Segelflugzeugen aus Holz, Holzwerk- und Kunststoffen sowie Einbau von Halbzeugen,

7.
Entwurf, Herstellung und Instandsetzung von Gehäusen, Behältern und Geräten aus Holz, Holzwerk- und Kunststoffen,

8.
Herstellung von Särgen.

(2) Dem Tischler-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse über bauphysikalische Zusammenhänge des Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutzes,

2.
Kenntnisse über Brand- und Strahlenschutzmaßnahmen,

3.
Kenntnisse über Entwurfs-, Gestaltungs- und Formgebungslehre,

4.
Kenntnisse der Verbindungs- und Konstruktionselemente,

5.
Kenntnisse über Statik,

6.
Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,

7.
Kenntnisse der natürlichen und technischen Holztrocknung,

8.
Kenntnisse über Abnahmebestimmungen, Gütesicherung und Prüfung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse,

9.
Kenntnisse über Farbgebung und ihre Wirkung,

10.
Kenntnisse über Bau- und Möbelstilkunde,

11.
Kenntnisse der Arbeitsweise, des Einsatzes, der Einstellung und der Wartung der berufsbezogenen Maschinen, Geräte und Werkzeuge,

12.
Kenntnisse über die Planung von Werkstätten,

13.
Kenntnisse über Einrichtung und Betrieb von Baustellen,

14.
Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Richtlinien und Vorschriften, insbesondere der des Umweltschutzes,

15.
Kenntnisse über Auf- und Abrüstung sowie über die Wartung von Segelflugzeugen und Gleitgeräten,

16.
Kenntnisse der allgemeinen Bau-, Prüfungs- und Abnahmebestimmungen für Segelflugzeuge,

17.
Kenntnisse über Segelflugzeugkunde, Instrumentenkunde und Fluglehre,

18.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

19.
Entwerfen und Freihandzeichnen sowie Anfertigen und Lesen von Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, Grundrißplänen und Raumskizzen,

20.
Maßnehmen an Bauten und in Räumen,

21.
Auswählen und Zuordnen der Werkstoffe,

22.
Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Bohren, Fräsen, Schleifen, Verformen von Kunststoffen und Halbzeugen sowie Schneiden von Glas,

23.
Herstellen von Holzverbindungen, insbesondere durch Schlitzen, Stemmen, Überplatten, Graten, Zinken, Federn, Dübeln und Schäften,

24.
Verbinden der Werkstoffe durch Verbindungselemente, Klebstoffe und Schweißen,

25.
Verarbeiten von Furnieren,

26.
Auswählen, Prüfen und Bearbeiten von Halbzeugen,

27.
Auswählen, Prüfen und Bearbeiten von Bespannungsstoffen für Segelflugzeuge und Gleitgeräte,

28.
Behandeln der Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Bleichen, Beizen, Räuchern, Ölen, Wachsen, Mattieren, Lackieren, Polieren, Sandeln, Brennen, Bürsten, Abtönen, Färben und Versiegeln,

29.
Verarbeiten von Schutz- und Imprägniermitteln,

30.
Zusammenbauen von Teilen zu Erzeugnissen sowie Auswählen, Einlassen und Anbringen von Beschlägen,

31.
Verlegen von Lagerhölzern und Schwingkonstruktionen sowie Aufdoppelungen für Fußböden; Verlegen von Hobeldielen, Riemen und Fußbodenbelägen,

32.
Anfertigen von Lehren, Schablonen und Vorrichtungen,

33.
Richten, Schärfen und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen-, Bank- und Gemeinschaftswerkzeuge.