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2. Abschnitt - Tischlermeisterverordnung (TischlMstrV)

V. v. 07.09.1987 BGBl. I S. 2138; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.05.2008 BGBl. I S. 826
Geltung ab 01.03.1988; FNA: 7110-3-89 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 20 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 14 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen, wobei die volle Funktionsfähigkeit, auch hinsichtlich der Oberflächenbehandlung, und die Formgebung nach den anerkannten Regeln der Gestaltung gegeben sein müssen:

1.
ein fassadenabschließendes Bauteil, insbesondere eine Haustür, ein Tor oder ein Fenster,

2.
ein Teil einer Inneneinrichtung für Gebäude, Verkehrs- oder Transportmittel oder Ausstellungen, insbesondere eine Treppe, ein Einbauschrank, eine Zimmertür oder eine Wandverkleidung,

3.
ein Möbel,

4.
ein Sportgerät oder technisches Gerät.

Für die Meisterprüfungsarbeit nach Nummer 1 oder 2 ist der Einbau nicht erforderlich.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfs- und die Fertigungszeichnung sowie die Vorkalkulation mit Werkstoffliste zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Fertigungszeichnung, die Vor- und Nachkalkulation und der rechnerische Nachweis der tatsächlichen Verschnittzuschläge sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Tätigkeiten auszuführen:

1.
Herstellen von Holzverbindungen,

2.
Arbeiten an Maschinen und Einrichten der Werkzeuge sowie Einrichten und Verwenden der Schutzvorrichtungen,

3.
Behandeln von Oberflächen.

Die Tätigkeiten sind im Zusammenhang mit der Herstellung eines Gegenstandes, der einem praktischen Verwendungszweck dient, auszuführen.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

Berechnen von

a)
gradlinig und bogenförmig begrenzten Flächen und Körpern,

b)
Übersetzungen,

c)
Schnittgeschwindigkeit, Vorschubgeschwindigkeit und Spandickenabnahme sowie Ermitteln von Drehzahlen,

d)
Verschnittzuschlagssätzen,

e)
Ansätzen für Klebstoffe und Oberflächenmaterialien,

f)
Treppen,

g)
Wärmedurchlaßwiderständen;

2.
Technisches Zeichnen:

Anfertigen von Entwurfs- und Fertigungszeichnungen;

3.
Fachtechnologie:

a)
Dampfdiffusion, Tauwasserbildung, Wärme-, Feuchtigkeits- und Schallschutz sowie Be- und Entlüftungen und Witterungseinflüsse,

b)
Brand- und Strahlenschutzmaßnahmen,

c)
Werkstoffe, insbesondere Vollholz, Furniere, Holzwerkstoffe, Kunststoffe, Aluminium, Glas, Klebstoffe, Dichtstoffe, Holzschutz- und Oberflächenschutzmaterialien,

d)
natürliche und technische Holztrocknung,

e)
Verbindungs- und Konstruktionselemente,

f)
berufsbezogene Normen, Richtlinien und Vorschriften, insbesondere die Verdingungsordnung für Bauleistungen, die berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes sowie der Gerüstordnung,

g)
Arbeitsweise, Einsatz, Einstellung und Wartung der berufsbezogenen Maschinen, Geräte und Werkzeuge,

h)
Planung, Einrichtung und Betrieb von Werkstätten und Baustellen,

i)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;

4.
Stilkunde

5.
Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:

a)
Arbeitsvorbereitung für Einzel- und Serienfertigung sowie Organisationsmittel,

b)
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3.