(1) Vorbehaltlich der §§
10a und
10b hat der Sortenschutz die Wirkung, daß allein der Sortenschutzinhaber berechtigt ist,
- 1.
- Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte
- a)
- zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen oder
- b)
- zu einem der unter Buchstabe a genannten Zwecke aufzubewahren,
- 2.
- Handlungen nach Nummer 1 vorzunehmen mit sonstigen Pflanzen oder Pflanzenteilen oder hieraus unmittelbar gewonnenen Erzeugnissen, wenn zu ihrer Erzeugung Vermehrungsmaterial ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers verwendet wurde und der Sortenschutzinhaber keine Gelegenheit hatte, sein Sortenschutzrecht hinsichtlich dieser Verwendung geltend zu machen.
(2) Die Wirkung des Sortenschutzes nach Absatz 1 erstreckt sich auch auf Sorten,
- 1.
- die von der geschützten Sorte (Ausgangssorte) im wesentlichen abgeleitet worden sind, wenn die Ausgangssorte selbst keine im wesentlichen abgeleitete Sorte ist,
- 2.
- die sich von der geschützten Sorte nicht deutlich unterscheiden lassen oder
- 3.
- deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschützten Sorte erfordert.
(3) Eine Sorte ist eine im wesentlichen abgeleitete Sorte, wenn
- 1.
- für ihre Züchtung oder Entdeckung vorwiegend die Ausgangssorte oder eine andere Sorte, die selbst von der Ausgangssorte abgeleitet ist, als Ausgangsmaterial verwendet wurde,
- 2.
- sie deutlich unterscheidbar ist und
- 3.
- sie in der Ausprägung der Merkmale, die aus dem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen der Ausgangssorte herrühren, abgesehen von Unterschieden, die sich aus der verwendeten Ableitungsmethode ergeben, mit der Ausgangssorte im wesentlichen übereinstimmt.
§ 10a SortG Beschränkung der Wirkung des Sortenschutzes (vom 08.09.2015) ... Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich nicht auf Handlungen nach § 10 Abs. 1 1. im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken, 2. zu ... die geschützte Sorte beziehen, 3. zur Züchtung neuer Sorten sowie in § 10 Abs. 1 genannte Handlungen mit diesen Sorten mit Ausnahme der Sorten nach § 10 Abs. 2. ... in § 10 Abs. 1 genannte Handlungen mit diesen Sorten mit Ausnahme der Sorten nach § 10 Abs. 2. (2) Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich ferner nicht auf Erntegut, ...
§ 37 SortG Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Vergütung (vom 01.09.2008) ... 1. mit Material, das einem Sortenschutz unterliegt, eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt oder 2. die Sortenbezeichnung einer ... Erteilung des Sortenschutzes mit Material, das einem Sortenschutz unterliegt, eine der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vorgenommen hat, eine angemessene Vergütung fordern. ...
§ 39 SortG Strafvorschriften (vom 01.07.2017) ... Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 10 Abs. 1 , auch in Verbindung mit Abs. 2, Vermehrungsmaterial einer nach diesem Gesetz geschützten ...
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070