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§ 15 - Sortenschutzgesetz (SortG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.12.1997 BGBl. I S. 3164; zuletzt geändert durch Artikel 100 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 18.12.1985; FNA: 7822-7 Sortenschutz, Saatgut
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§ 15 Persönlicher Anwendungsbereich



(1) Die Rechte aus diesem Gesetz stehen nur zu

1.
Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit Wohnsitz oder Niederlassung im Inland,

2.
Angehörigen eines anderen Vertragsstaates oder Staates, der Verbandsmitglied ist, sowie natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit Wohnsitz oder Niederlassung in einem solchen Staat und

3.
anderen natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, soweit in dem Staat, dem sie angehören oder in dem sie ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung im Inland ein entsprechender Schutz gewährt wird.

(2) Wer in einem Vertragsstaat weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren nur teilnehmen und Rechte aus diesem Gesetz nur geltend machen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsräumen in einem Vertragsstaat (Verfahrensvertreter) bestellt hat.



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Frühere Fassungen von § 15 Sortenschutzgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 100 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 373 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 193 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 Sortenschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SortG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SortG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SortG Rechtsnachfolge, Nutzungsrechte (vom 01.01.2024)
... und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die die Anforderungen nach § 15 erfüllen, übertragbar. (2) Der Sortenschutz kann ganz oder teilweise ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung über die Gewährung eines dem Sortenschutz entsprechenden Schutzes im Ausland
B. v. 01.06.1993 BGBl. I S. 908
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 193 9. ZustAnpV Sortenschutzgesetz
... 2005 (BGBl. I S. 146), wird wie folgt geändert: 1. In § 10a Abs. 7, § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 100 MoPeG Änderung des Sortenschutzgesetzes
... die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt. 2. In § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Personenhandelsgesellschaften" durch die Wörter ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 373 10. ZustAnpV Änderung des Sortenschutzgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10a Absatz 7, § 15 Absatz 1 Nummer 3, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 1 Satz 3, § 20 Absatz 2 Satz 1 sowie ...