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§ 17 - Sortenschutzgesetz (SortG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.12.1997 BGBl. I S. 3164; zuletzt geändert durch Artikel 100 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 18.12.1985; FNA: 7822-7 Sortenschutz, Saatgut
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§ 17 Mitglieder



(1) Das Bundessortenamt besteht aus dem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen besondere Fachkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens (fachkundige Mitglieder) oder die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (rechtskundige Mitglieder) haben. Sie werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für die Dauer ihrer Tätigkeit beim Bundessortenamt berufen.

(2) Als fachkundiges Mitglied soll in der Regel nur berufen werden, wer nach einem für die Tätigkeit beim Bundessortenamt förderlichen naturwissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule eine staatliche oder akademische Prüfung im Inland oder einen als gleichwertig anerkannten Studienabschluß im Ausland bestanden sowie mindestens drei Jahre auf dem entsprechenden Fachgebiet gearbeitet hat und die erforderlichen Rechtskenntnisse hat.

(3) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann der Präsident Personen als Hilfsmitglieder mit den Verrichtungen von Mitgliedern des Bundessortenamtes beauftragen. Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. Im übrigen sind die Vorschriften über Mitglieder auch auf Hilfsmitglieder anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 17 Sortenschutzgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 373 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 193 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 Sortenschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SortG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SortG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 193 9. ZustAnpV Sortenschutzgesetz
...  1. In § 10a Abs. 7, § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und § 32 werden jeweils die ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 373 10. ZustAnpV Änderung des Sortenschutzgesetzes
...  1. In § 10a Absatz 7, § 15 Absatz 1 Nummer 3, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 1 Satz 3, § 20 Absatz 2 Satz 1 sowie § 32 werden jeweils die Wörter ...