§ 37c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung | § 37f n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2008 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191 |
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(Text alte Fassung)§ 37c Verjährung | (Text neue Fassung)§ 37f Verjährung |
(Textabschnitt unverändert) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. |