Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 33 Sortenschutzgesetz vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 33 Sortenschutzgesetz, alle Änderungen durch Artikel 193 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SortG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 33 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 33 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 193 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Kosten


(1) Das Bundessortenamt erhebt für seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz und für die Prüfung von Sorten auf Antrag ausländischer oder supranationaler Stellen Kosten (Gebühren und Auslagen) und für jedes angefangene Jahr der Dauer des Sortenschutzes (Schutzjahr) eine Jahresgebühr.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühren zu regeln. Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung, auch für das Züchtungswesen und die Allgemeinheit, sind angemessen zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühren zu regeln. Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung, auch für das Züchtungswesen und die Allgemeinheit, sind angemessen zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.

(3) (weggefallen)

(4) Bei Gebühren für die Prüfung einer Sorte sowie für die ablehnende Entscheidung über einen Sortenschutzantrag wird keine Ermäßigung nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes gewährt.

(5) Hat ein Widerspruch Erfolg, so ist die Widerspruchsgebühr zu erstatten. Hat eine Beschwerde an das Patentgericht oder eine Rechtsbeschwerde Erfolg, so ist die Widerspruchsgebühr auf Antrag zu erstatten. Bei teilweisem Erfolg ist die Widerspruchsgebühr zu einem entsprechenden Teil zu erstatten. Die Erstattung kann jedoch ganz oder teilweise unterbleiben, wenn die Entscheidung auf Tatsachen beruht, die früher hätten geltend gemacht oder bewiesen werden können. Für Auslagen im Widerspruchsverfahren gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nach § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht nicht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)