Änderung § 6 Sortenschutzgesetz vom 15.12.2010

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Neuheit


(1) Eine Sorte gilt als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden sind:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ein Jahr,

2. außerhalb der Europäischen Gemeinschaft vier Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und Baumarten sechs Jahre.

(Text neue Fassung)

1. innerhalb der Europäischen Union ein Jahr,

2. außerhalb der Europäischen Union vier Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und Baumarten sechs Jahre.

(2) Die Abgabe

1. an eine amtliche Stelle auf Grund gesetzlicher Regelungen,

2. an Dritte auf Grund eines zwischen ihnen und dem Berechtigten bestehenden Vertrages oder sonstigen Rechtsverhältnisses ausschließlich zum Zweck der Erzeugung, Vermehrung, Aufbereitung oder Lagerung für den Berechtigten,

vorherige Änderung

3. zwischen Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wenn eine von ihnen vollständig der anderen gehört oder beide vollständig einer dritten Gesellschaft dieser Art gehören; dies gilt nicht für Genossenschaften,



3. zwischen Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn eine von ihnen vollständig der anderen gehört oder beide vollständig einer dritten Gesellschaft dieser Art gehören; dies gilt nicht für Genossenschaften,

4. an Dritte, wenn die Pflanzen oder Pflanzenteile zu Versuchszwecken oder zur Züchtung neuer Sorten gewonnen worden sind und bei der Abgabe nicht auf die Sorte Bezug genommen wird,

5. zum Zweck des Ausstellens auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinne des Abkommens über Internationale Ausstellungen vom 22. November 1928 (Gesetz vom 5. Mai 1930, RGBl. 1930 II S. 727) oder auf einer von einem Vertragsstaat als gleichwertig anerkannten Ausstellung in seinem Hoheitsgebiet oder eine Abgabe, die auf solche Ausstellungen zurückgeht,

steht der Neuheit nicht entgegen.

(3) Vermehrungsmaterial einer Sorte, das fortlaufend für die Erzeugung einer anderen Sorte verwendet wird, gilt erst dann als abgegeben im Sinne des Absatzes 1, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der anderen Sorte abgegeben worden sind.



 



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