Abweichend von §
2, auch in Verbindung mit §
4 Abs. 2, kann die zuständige Bundesoberbehörde die ausschließliche schriftliche Einreichung von Unterlagen gestatten oder fordern, wenn
- 1.
- für Antragsteller oder sonstige Betroffene eine unbillige Härte vorliegt oder
- 2.
- die elektronische Einreichung aus technischen Gründen unzweckmäßig ist.