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§ 2 - AMG-Einreichungsverordnung (AMG-EV)

§ 2 Pflicht zur Verwendung elektronischer Speichermedien für die Einreichung von Unterlagen



(1) Folgende Unterlagen sind auf elektronischen Speichermedien einzureichen:

1.
Entwürfe für die Kennzeichnung nach § 10, die Packungsbeilage nach § 11 und die Fachinformation nach § 11a des Arzneimittelgesetzes und

2.
Sachverständigengutachten nach § 24 des Arzneimittelgesetzes.

(2) Die verantwortende Person muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.



 

Zitierungen von § 2 AMG-EV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AMG-EV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMG-EV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AMG-EV Ausnahmen
... von § 2 , auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2, kann die zuständige Bundesoberbehörde die ...
§ 4 AMG-EV Übergangsvorschrift
... § 2 gilt nicht für Unterlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden ... dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind. (2) Abweichend von § 2 Abs. 2 muss die verantwortende Person bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine ... Bundesoberbehörde verwendbares Signatursystem verwenden; bis dahin sind die in § 2 Abs. 1 genannten Unterlagen zusätzlich auch schriftlich ...
§ 5 AMG-EV Inkrafttreten (vom 08.11.2006)
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2001 in Kraft. (2) § 2 Abs. 2 tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen für eine ... gegeben sind. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens des § 2 Abs. 2 im Bundesgesetzblatt ...