In Ausnahmefällen können zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus Gründen einer erhebungstechnischen Vereinfachung durch Rechtsverordnung Erleichterungen im Anmeldeverfahren oder Befreiungen von der Anmeldung oder Ausnahmen von den Vorschriften des §
7 gewährt werden, soweit es mit dem Zweck der Außenhandelsstatistik vereinbar ist. In besonders gelagerten Einzelfällen können derartige Erleichterungen und Befreiungen auch durch den Präsidenten des Statistischen Bundesamtes verfügt werden.
§ 13 AHStatGes (vom 08.09.2015) ... 1. die in § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen; 2. durch Rechtsverordnung die in ...
V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2238
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3197
V. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2230