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Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (15. AHStatDVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 des Außenhandelsstatistikgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 13 zuletzt durch Artikel 156 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 AHStatDV § 30

§ 30 Abs. 4 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 395 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Wort „Vorjahres" wird durch die Worte „vorangegangenen Kalenderjahres" und das Wort „dreihunderttausend" durch das Wort „vierhunderttausend" ersetzt.

2.
Der folgende Satz wird angefügt:

„Werden die Schwellen im laufenden Kalenderjahr überschritten, müssen mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Schwellen zum ersten Mal überschritten werden, entsprechende Meldungen abgegeben werden."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.




 
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