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Änderung § 3 AHStatGes vom 27.07.2016

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§ 3 AHStatGes a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 3 AHStatGes n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


Bei der Anmeldung werden folgende Tatbestände erfaßt:

(Text alte Fassung)

1. Anschrift der Auskunftspflichtigen nach § 4; Name des Schiffes oder Zulassungszeichen des Luftfahrzeuges; Ankunfts- oder Verladetag; Ein-, Um- oder Ausladehafen; im Freihafenverkehr das Lager oder der Betrieb; Anlaß der Warenbewegung; Verkehrsart;

(Text neue Fassung)

1. Name des Schiffes oder Zulassungszeichen des Luftfahrzeuges; Ankunfts- oder Verladetag; Ein-, Um- oder Ausladehafen; im Freihafenverkehr das Lager oder der Betrieb; Anlaß der Warenbewegung; Verkehrsart;

2. Benennung der Ware; Menge; Wert; Wertstellung; für den Warenverkehr maßgebende Währung; Herstellungs- oder Verbrauchsland, Versendungsland, Zielort oder Herstellungsort im Erhebungsgebiet; Verpackungsart und -merkmale oder das Beförderungsmittel; Anzahl und Merkzeichen der Güter;

3. ferner

a) Bei Einfuhr aus offenen Zollagern sowie bei Einfuhr im vereinfachten Zollverfahren (Sammelzollanmeldung oder Zollbehandlung ohne Abfertigung): Zollsatz, Grund der Zollbefreiung oder -ermäßigung;

b) bei Schiffsbedarf: Bestimmung der gelieferten Waren für deutsche oder für fremde Fahrzeuge;

c) bei Zwischenauslandsverkehr: das Land, durch dessen Gebiet die Waren gesandt werden, und bei Beförderung über See der Seeweg.



 

 
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