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Änderung § 11 AHStatGes vom 27.07.2016

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§ 11 AHStatGes a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 11 AHStatGes n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung)

(1) Die Weiterleitung von Einzelangaben für den Dienstgebrauch der fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden ist zugelassen, wenn der Name der Auskunftspflichtigen nicht bekanntgegeben wird.

(2) Die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik können nach Waren, nach fremden Ländern und nach Bundesländern gegliedert veröffentlicht werden, wenn der Name der Auskunftspflichtigen nicht bekanntgegeben wird.

(Text neue Fassung)

(1) Das Statistische Bundesamt darf für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(2) Das Statistische Bundesamt darf zur Berichterstattung der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter die Angaben nach § 3 Nummer 2 zur Benennung der Ware an die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übermitteln, soweit sie der Einordnung der Ware als ziviles Gut oder konventionelles Rüstungsgut dienen.

 

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