§ 15 - Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG)

Artikel 2 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-5 Bundeseisenbahnen
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§ 15 Übergangsmandat der örtlichen Personalräte



(1) Die örtlichen Personalräte in den Dienststellen, die als Betriebe oder Betriebsteile auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übergehen, bleiben übergangsweise bestehen. Sie gelten ab dem Zeitpunkt des Übergangs als Betriebsräte und haben die Rechte und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betrieben oder Betriebsteilen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt des Übergangs.

(2) Werden Dienststellen im Zusammenhang mit dem Übergang auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gespalten oder mit anderen Dienststellen oder Teilen von Dienststellen zusammengefaßt, so kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, welcher örtliche Personalrat dieser Dienststellen die in Absatz 1 genannten Rechte und Pflichten wahrnimmt. Kommt ein Tarifvertrag nicht zustande, so gilt § 20 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 gelten für die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen entsprechend.



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