§ 1 - Wehrpflichtgesetz (WPflG)

neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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§ 1 Allgemeine Wehrpflicht


§ 1 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und

1.
ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder

2.
ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder

a)
ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder

b)
einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.

(2) Die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten.

(3) Die Wehrpflicht ruht nicht, wenn Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt

1.
während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,

2.
ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder

3.
aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne sie zu verlassen.

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Zitierungen von § 1 WPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WPflG Inhalt und Dauer der Wehrpflicht (vom 09.08.2019)
... Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum ...
§ 29 WPflG Entlassung (vom 23.12.2023)
... Verteidigungsfalles beendet ist, 3. sich herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt sind oder im Frieden die Wehrpflicht des Soldaten endet, 4. der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 80 SG Konkurrenzregelung (vom 01.07.2011)
... Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz ...

Zivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 23 ZDG Zivildienstüberwachung (vom 01.11.2015)
... Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bereits vorliegen. Sie haben eine Genehmigung auch dann ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 2 Geltung der folgenden ...
Artikel 2 WehrRÄndG 2011 Änderung des Soldatengesetzes
...  „§ 80 Konkurrenzregelung Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz ...


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