(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:
- -
- wehrdienstfähig,
- -
- vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
- -
- nicht wehrdienstfähig.
(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes ... „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ... sofern sie in die Untersuchung schriftlich eingewilligt haben. (3) Die §§ 8a , 9, 20a und 20b gelten entsprechend. (4) Ist die oder der Untersuchte nicht tauglich, ...