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Änderung § 25 WPflG vom 06.03.2025
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| § 25 WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung | § 25 WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 |
|---|---|
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Doppelklick für Vollansicht) § 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger | |
| (Text alte Fassung) Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29e des Soldatengesetzes entsprechend. | (Text neue Fassung) Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29f des Soldatengesetzes entsprechend. |
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