Änderung § 4 WPflG vom 09.08.2008

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§ 4 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 4 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Arten des Wehrdienstes


(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst

1. den Grundwehrdienst (§ 5),

2. die Wehrübungen (§ 6),

3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),

4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c) und

6. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall; § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c),

6. die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und

7.
den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.

(2) (weggefallen)

vorherige Änderung

(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b und die Hilfeleistung im Innern nach § 6c. Freiwilliger Wehrdienst nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 5 kann auch nach dem Ende der Wehrpflicht bis längstens zum 65. Lebensjahr geleistet werden. Die dazu erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt das Bundesministerium der Verteidigung.



(3) 1 Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. 2 Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. 3 Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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