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Änderung § 20a WPflG vom 09.08.2008

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§ 20a WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 20a WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Textabschnitt unverändert)

§ 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung


(1) 1 Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden, soweit die Untersuchung erforderlich und notwendig ist. 2 Das gilt auch, soweit die bei der Musterung getroffenen Feststellungen nicht ausreichen.

(Text alte Fassung)

(2) § 17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

(2) § 17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung.