Tools:
Update via:
Änderung § 20a WPflG vom 09.08.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des WPflGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 20a WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 20a WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung | |
(1) 1 Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden, soweit die Untersuchung erforderlich und notwendig ist. 2 Das gilt auch, soweit die bei der Musterung getroffenen Feststellungen nicht ausreichen. | |
| (Text alte Fassung) (2) § 17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. | (Text neue Fassung) (2) § 17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5521/al13467-0.htm
