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Änderung § 23 WPflG vom 09.08.2008

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§ 23 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 23 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen


(Text alte Fassung)

Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7 Anwendung. Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Sie haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend. § 81 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst einberufen. 2 Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. 3 Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 10 Anwendung. 4 § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. 5 Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. 6 Sie haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. 7 § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)