Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 45 WPflG vom 09.08.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 WPflG, alle Änderungen durch Artikel 1 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des WPflG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 45 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 45 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

(Text alte Fassung)

2. entgegen § 17 Abs. 8 Satz 3, auch in Verbindung mit § 20a Abs. 2, oder § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 sich einer dort genannten Untersuchung oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht,

(Text neue Fassung)

2. (aufgehoben)

3. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet,

4. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen dort genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 zuwiderhandelt oder

6. entgegen § 48 Abs. 2 Nr. 1 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)