| § 2 WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 2 WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
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(Text alte Fassung) § 2 Geltung der folgenden Vorschriften | (Text neue Fassung)§ 2 Anwendung dieses Gesetzes |
Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. | (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45. (4) 1 Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. 2 Satz 1 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall. |