§ 2 WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 2 WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678 |
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(Text alte Fassung) § 2 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften |
1 Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. 2 Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in Abschnitt 7 bestimmt ist. 3 Abschnitt 7 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall. |