Änderung § 55 WPflG vom 01.07.2011

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§ 55 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 55 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 55 Verpflichtung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Verpflichtungserklärung nach § 54 Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. 2 Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. 3 Für eine Festsetzung der Dienstzeit ab zwölf Monaten ist die Abgabe der Verpflichtungserklärung nach Satz 2 erforderlich.

(2) Die Verpflichtungserklärungen bedürfen der Annahme durch die Wehrersatzbehörde.

(3) 1 Die Soldatin oder der Soldat kann auf Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 entbunden werden. 2 Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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